Satzung

des Betriebssportverbandes Aachen e.V. gegründet 1950

 

 

§1 Name und Sitz des Verbandes

Der Betriebssportverband Aachen e.V. wurde 1950 gegründet. Er ist seit 1956 im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Aachen unter der Nr. 1169 eingetragen Sitz und Gerichtsstand ist Aachen. Der Betriebssportverband Aachen e.V. trägt die Abkürzung BSV Aachen e.V.

 

§2 Zweck und Ziel des Verbandes

Der Verband verfolgt den Zweck, Betriebssportgemeinschaften innerhalb eines Gebietes zusammenzufassen.

Ziel des Verbandes ist es, seinen angeschlossenen BSG‘s Gelegenheit zur geregelten sportlichen Betätigung zu geben.

Der BSV Aachen e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und welt­anschaulicher Toleranz.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, da dem BSV Aachen e.V. die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn­anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Aufnahme und Mitgliedschaft

a) Mitglied des Betriebssportverbandes Aachen e.V. kann jede Betriebssportgemeinschaft ­werden, die im Wirkungskreis des Verbandes liegt. Durch eine förmliche Beitrittserklärung erkennt die BSG die Satzungen und Ordnungen mit Rechten und Pflichten an. Die vollzogene Aufnahme einer BSG muss diese vom Vorstand schriftlich bestätigt werden.

b) Eine Versicherungspflicht seitens des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern besteht nicht. Jede BSG ist verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen.

c) An den vom Verband veranstalteten Spielen können nur Mitglieder von BSG‘s teilnehmen, die bei den zugehörigen Betrieben in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Alters- und lnvalidenrentner können weiterhin als Mitglieder ihrer BSG‘s aufgeführt werden, wenn sie bis zur Pensionierung Mitglieder waren und wenn sie weder eine andere Arbeit aufnehmen, noch einer anderen BSG angehören. in Sonderfällen entscheidet der Verbandsvorstand in Verbindung mit der zuständigen Spartenvorstand über die Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit.

Die Spielordnungen der einzelnen Sparten sind zugrundezulegen. Vertragsspieler sind von der Sportart ausgeschlossen, in der sie einen Vertrag abgeschlossen haben.

Die Hauptversammlung kann Persönlichkeiten und Mitglieder, die sich um den Sport verdient gemacht haben, zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitglieder ernennen.

 

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austrittserklärung

b) durch Auflösung einer Betriebssportgemeinschaft

c) durch Ausschluss

Jede BSG kann ihre Mitgliedschaft beim Verband zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand, spätestens 14 Tage vor Ablauf des Geschäftsjahres.

Durch Auflösung einer BSG erlischt die Mitgliedschaft. Maßgebend für den Zeitpunkt der Auflösung ist der Tag der Beschlussfassung. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zur Neubildung einer vorher aufgelösten BSG, übernimmt diese bei Neuanmeldung die Verpflichtungen der aufgelösten BSG.

Zurückziehung von Mannschaften oder Sparten bedeutet nicht die Auflösung.

Auf Antrag des Vorstandes kann eine angeschlossene BSG durch einen Versammlungsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn sie:

1. Gegen Zwecke und Ziele des Verbandes, gegen dessen Ansehen oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstößt.

2. mit Ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband drei Monate im Rückstand bleibt und trotz Mahnung dieser Pflicht nicht nachkommt.

Der Ausschluss einer BSG ist derselben unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den vollzogenen Ausschluss einer BSG ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

Mit dem Tag des Mitgliedsaustrittes oder Mitgliedsausschlusses bzw. bei der Auflösung oder Auf­hebung des Betriebssportverbandes haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche gegenüber dem Betriebssport­verband.

 

§5 Rechten und Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen nebst ihren Anhängen und den Anordnungen des Betriebssportverbandes und seiner Vorstände zu beachten und zu befolgen.

Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Sportverkehr ergeben, ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nur mit Genehmigung des Verbandsvorstandes zulässig. Die Mitglieder haben das Recht, Sportverkehr nach den Bestimmungen der Spielordnungen zu pflegen, nach Maßgabe der Satzungen an den Tagungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, wobei bei allen Tagungen 2/3 der Stimmberechtigten von den BSG‘s gestellt werden müssen.

Der sportliche Verkehr richtet sich nach den Anhängen der Satzungen, die mit einfacher Stimmen­mehrheit aufgestellt werden.

Anhänge sind: Spielordnung, Rechts- und Strafordnung, Finanz- und Geschäfts­ordnung.

 

§6 Abgaben

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden fuhr das jeweilige Geschäftsjahr vom ­geschäftsführenden Vorstand nach den zu erwartenden Kosten festgelegt. Sie sind innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungslegung an die Verbandskasse abzuführen.

 

§7 Satzungsänderungen

Bei Satzungsänderungen ist die 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesen­den BSG‘s notwendig. Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Hauptver­sammlung an den Vorstand einzureichen.

Alle auf der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderungen treten einen Monat nach Beschlussfassung in Kraft.

Soweit durch Satzungsänderungen der Zweck des Vereins geändert wird, ist dieses dem Finanzamt mitzuteilen.

 

§8 Auflösen des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufe­nen außerordentlichen Versammlung beschlossen werden. Ein Antrag hierzu gilt als angenommen, wenn 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten der BSG‘s für den Antrag stimmen.

Das vorhandene Vermögen muss für gemeinnützige Zwecke verwandt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebssportverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene Vermögen für Zwecke der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden.

 

§9 Zeitpunkt der ordentlichen Versammlung

In jedem Jahr finden nachstehende ordentliche Versammlungen statt:

1. Hauptversammlung, im 1.Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres.

2. Die Spartenversammlungen

Zu der Hauptversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit einer Tagesordnung einzuladen.

Der Vorsitzende leitet die Versammlung, die nach parlamentarischem Brauch abgewickelt wird. Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des Vorsit­zenden erfolgen unter der Leitung des von der Versammlung gewählten Versammlungsleiters.

 

§10 Außerordentliche Versammlungen

Außerordentliche Versammlungen finden statt:

1. auf Beschluss des Verbandsvorstandes oder des 1.Vorsitzenden.

2. auf schriftlichen Antrag von 1/4 der BSG‘s des Verbandes oder der Sparten.

Die Bestimmungen über ordentliche Tagungen finden hierbei sinngemäße Anwendung.

 

§11 Stimmrecht

a) der Geschäftsführende Vorstand

b) die Ehrenmitglieder

c) die Spartenleiter

d) jede anwesende BSG

Bei der Hauptversammlung hat jede anwesende BSG nur eine Stimme. Die Vertreter der BSG‘s müssen für die Ausübung des Stimmrechts eine Vollmacht ihrer BSG vorlegen, die dem Protokoll beizuheften ist.

 

§12 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Vorstände beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Jedes Jahr ist ein Vorstandsmitglied (für 3 Jahre) neu zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann eine Ergänzung mit Stimmrecht bis zur nächsten Versammlung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

 

§13 Wahlen

Sämtliche Ämter innerhalb der Vorstände sind mit BSG-Mitgliedern zu besetzen, die auf den zuständigen Versammlungen von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden. Einfache Mehrheit genügt.

Bei Stimmengleichheit ist eine Kontrollabstimmung zu machen. Ergibt diese eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei einem Wahlvorschlag, bei dem ein nicht anwesendes BSG-Mitglied vorgeschla­gen wird, muss eine schriftliche Bestätigung des Vorgeschlagenen vorliegen, dass er die Wahl annimmt.

 

§14 Anträge

Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten der Dringlichkeit zugestimmt haben. Dringlichkeitsanträge zu Satzungen sind unzulässig. Anträge zu den Versammlungen sind schriftlich der Geschäftsstelle 14 Tage vor Versammlungsdatum zuzustellen.

 

§15 Protokoll

Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem 1.Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Eine Durchschrift des Protokolls ist dem Vorstand des Betriebs­sportverbandes innerhalb 14 Tage zuzustellen.

 

§16 Verbandsführung

Der Betriebssportverband wird vom Verbandsvorstand geleitet. Dieser setzt sich zusammen aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) den Spartenleitern aller dem Verband angehörenden Sparten

c) dem Ehrenvorsitzenden

d) den vom geschäftsführenden Vorstand delegierten Personen, die bei Vorstandsentschei­dungen kein Stimmrecht haben.

Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Hauptversammlung vor. Er ist beschließendes ­Organ für die sachgemäße Aufbringung und Anwendung der Verbandsmittel. Er stellt den Kosten­voranschlag für das jeweilige Geschäftsjahr auf. Die Einberufung geschieht durch den 1.Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 3/4 seiner Mitglieder. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes ist automatisch der Vorsitzende des Verbandes. Alle Ämter in diesen Vorständen werden ehrenamtlich bekleidet.

 

§17 Geschäftführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem 2.Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister.

Der geschäftsführende Vorstand leitet die Verbandsgeschäfte. Er ist Vorstand im Sinne des §25 BGB. Er hat das Recht, überall einzugreifen, wo Belange des Verbandes es erfordern; er kann alle Beschlüsse der Spartenvorstände, sowie alle getätigten Wahlen, ausgenommen in Spruchsachen und der auf der Hauptversammlung getätigten Wahlen außer Kraft setzen. Er kann alle Mitglieder der Ausschüsse ihres Amtes entheben, wenn diese vorsätzlich gegen die Interessen des Verbandes verstoßen.

Der geschäftsführende Vorstand ist mit zwei Vertretern und dem entsprechen­den Spartenleiter letzte Berufungsinstanz in allen Streitfragen.

 

§18 Spartenvorstand

Der Spartenvorstand besteht aus:

a) dem Spartenleiter

b) dem stellvertretenden Spartenleiter

c) Beisitzer; die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach den anfallen­den Arbeiten.

Der Vorstand der Sparte arbeitet nach den Richtlinien und Beschlüssen des Verbandvorstandes. Der Spartenleiter ist für die Verteilung und Ausführung sämtlicher Arbeiten verantwortlich. Spartenvorstände dürfen finanzielle Verpflichtungen nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes eingehen.

 

§19 Spartenleiter

Der Spartenleiter ist der Betreuer und Berater der Sparten der BSG‘s. Er beruft und leitet die Versammlungen der Sparte.

 

§20 Steilvertretender Spartenleiter

Der stellvertretende Spartenleiter vertritt den Spartenleiter. Seine weiteren Ämter richten sich nach den Belangen der jeweiligen Sparte.

 

§21 Beisitzer

Sie arbeiten nach den Anweisungen des Spartenleiters.

 

§22 Rechtspflege

A. Die Rechtpflege innerhalb der Sparte richtet sich nach den Bestimmungen der Rechts- und Strafordnung des BSV und der Sparte.

B. Einsprüche an den geschäftsführenden Vorstand, die sich gegen Urteile der Rechts- und Strafordnung der einzelnen Sparten richten, sind nur rechtswirk­sam, wenn sie vom BSV-Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet sind.

C. Alle Einsprüche sind kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der festge­legten Gebühren­ordnung.

 

§23 Pressewart

Der Pressewart wird auf der Hauptversammlung gewählt. Er arbeitet nach Angaben des geschäfts­führenden Vorstandes und ist nur diesem verantwortlich. Seine Aufgabe ist es die Presse zu ­informieren.

 

§24 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt die Kassenprüfer. Diese dürfen im Verbandsvor­stand keinen Posten bekleiden. Das Amt des Kassenprüfers kann nicht länger als zwei Amtsperioden des Vorstandes ausgeübt werden. Die Kasse ist einmal im Jahr zu prüfen, spätestens jedoch 14 Tage vor der Hauptversammlung. Die Prüfung hat nach Vereinbarung mit dem Schatzmeister zu erfolgen.

 

§25 Geschäftsanschrift

Geschäftsanschrift ist die Adresse des 1.Vorsitzenden des Verbandsvorstan­des oder eine von ­diesem besonders angeführte Adresse. Alle Schriftstücke und Eingaben, die den geschäftsführenden Vorstand betreffen, sind an diese Adresse zu richten.

 

§26 Hauptversammlung

Das oberste Organ des Betriebssportverbandes ist die Hauptversammlung.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als 50% der BSG-Vertreter anwesend sind. Sollten nach 15 Minuten Wartezeit 50% der BSG-Vertreter noch nicht anwesend sein, ist die Versammlung beschlussfähig.

Der Versammlungsort wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

 

§27 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

1. Genehmigung durch Hauptversammlungsbeschluss vom 08.09.1990

2. Satzungsänderung §2 und §8 (ausgelöst durch Finanzamt Aachen) geneh­migt durch die Haupt­versammlung vom 15.03.1991.

3. Antrag zur Satzungsänderung §11 und §16 am 11.03.1994 von Hauptver­sammlung genehmigt.

4. Antrag zur Satzungsänderung §12 am 23.03.1996 von Hauptversammlung genehmigt.

5. Am 28.03.1996 wurde die Satzung in der vorliegenden Form einstimmig von der Haupt­versamm­lung genehmigt und tritt ab 1997 in Kraft.

6. Antrag zur Satzungsänderung §12 am 20.04.2007 von der Hauptversammlung genehmigt.

 

Redaktionell überarbeitet: März 2008