Spielordnung Sparte Fußball

§1

1. Alle Fußballspiele des Betriebssportverbandes werden nach den bestehenden Regeln, Satzungen und Ordnungen des Westdeutschen Fußball-Verbandes ausgeführt. Abweichungen sind in den nachstehenden Paragraphen der Spielordnung gesondert enthalten, und heben die entsprechenden Paragraphen in der WFV-Ordnung auf.

2. Spielleitende Stelle zur Beaufsichtigung von Spielen ist die Spartenleitung, die alle 3 Jahre neu zu wählen ist.

3. Rechtsorgan ist die von der Fußball-Spartenversammlung eingesetzte Spruchkammer, deren Tätigkeit in § 17 der Spielordnung festgelegt ist.

 

§2

1. Voraussetzung für die Spielberechtigung einer Abteilung ist die Mitgliedschaft im Betriebssportverband.

2. Betriebssportgemeinschaften (BSG), die gegen Satzungen, Ordnungen, Bestimmungen und Beschlüsse des Verbandes verstoßen und ihre Pflichten nicht erfüllen, kann neben anderen Strafen die Spielberechtigung entzogen werden.

 

§3

1. Spielberechtigt ist, wer im Besitz eines ordnungsgemäßen Spielerpasses ist. Dieser muss von der Spartenleitung ausgestellt, mit einem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers versehen sein. Die Firmenbestätigung bescheinigt seine Zugehörigkeit zum Unternehmen.

Jeder Missbrauch des Spielerpasses wird bestraft.

Die Betriebssportgemeinschaften haften für die Richtigkeit der auf dem Paß vermerkten Eintragungen, soweit sie auf Angaben beruhen, die die Betriebssportgemeinschaft zu machen hat.

2. Die Spielgenehmigung für Fremdspieler wird nur für die beantragende Firma gestellt. Ein Wechsel innerhalb der Spielzeit zu einer anderen BSG ist ausgeschlossen.

3. Vor Beginn der Meisterschaftsrunde ist dem Staffelleiter von den Firmen, die mehrere Mannschaften melden, eine namentliche Liste der Stammspieler der ersten Mannschaft einzureichen. Eine Ummeldung kann nur schriftlich erfolgen. Jeder Spieler, der von einer oberen Mannschaft in eine untere Mannschaft umgemeldet wird, hat automatisch 10 Kalendertage Spielsperre. Spielt ein Spieler der unteren Mannschaft zwei oder mehrere Spiele in der oberen Mannschaft mit, zählt er automatisch zur oberen Mannschaft.

4. Für jede BSG kann 3 Fremdspielern eine Sondergenehmigung erteilt werden, bei eigener Meldung von 13 Spielern.

5. Ferner dürfen Fremdspieler in Mannschaften des WFV, ab 1.1 .bis Ende der laufenden Meisterschaftsrunde des BSV, nicht höher als Kreisliga A eingesetzt sein. Sollte ein Spieler während der laufenden Saison in eine Mannschaft höher als Kreisliga A hinüberwechseln, ist er ab sofort nicht mehr spielberechtigt.

6. Firmeneigene Spieler, die im WFV höher als Amateuroberliga spielen, dürfen im BSV nicht mitwirken.

Spieler, die nach der Spielordnung am 1.4. des laufenden Jahres spielberechtigt waren, sind bis zum Abschluss der Saison weiterhin für ihre BSG spielberechtigt.

Spieler, die nach dem 1.6. nach der Spielordnung wegen Klassenwechsel im WFV spielberechtigt werden, sind ab 1.8. des laufenden Jahres für ihre BSG spielberechtigt.

7. Jugendlichen unter 18 Jahren kann eine Spielerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorgelegt wird. Der Einsatz von Jugendlichen unter 16 Jahren ist untersagt.

8. Jugendliche unter 18 Jahren sind als Fremdspieler nicht spielberechtigt.

9. Einsprüche gegen Spielberechtigungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Spieltages bei der zuständigen Rechtsinstanz schriftlich eingelegt werden. Sie sind innerhalb von weiteren 20 Tagen gerechnet vom Ablauf des Tages an dem der Einspruch eingelegt worden ist, schriftlich zu begründen.

Gleichzeitig ist mit Einlegung der Begründung die Einspruchsgebühr in Höhe von € 10,– einzuzahlen.

Einspruchsberechtigt sind alle Betriebssportgemeinschaften der Spielgruppe, die durch den Einspruch betroffen werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können spieltechnische Folgen für die zurückliegende Zeit nicht mehr eintreten. In solchen Fällen sind die Verantwortlichen anderweitig zu bestrafen.

10. Ist ein Einspruch gegen eine Spielberechtigung begründet, so bewirkt er Punktverlust für das durch den Einspruch angefochtene Spiel sowie alle folgenden Spiele, in denen die betroffene Betriebssportgemeinschaft den nichtspielberechtigten Spieler bis zur Entscheidung durch die Rechtsinstanz eingesetzt hat.

Ohne Rücksicht auf die Beendigung der Saison können Einsprüche binnen zwei Wochen nach Ablauf des betreffenden Spiels, auf das sich der Einspruch bezieht, geltend gemacht werden.

 

§4

1. Jede BSG hat das Recht, an den Pflichtspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen. Mit ihrer Meldung, die zu den von der Spartenleitung vorgeschriebenen Termin erfolgen muss, verpflichtet sie sich zur regelmäßigen Teilnahme an den für ihre Mannschaften angesetzten Spielen.

2. Die Einteilung der zu den Verbandsspielen gemeldeten Mannschaften in die im Rahmen des Gesamtspielbetriebes zu bestimmenden oder bestehenden Leistungsklassen und Spielgruppen nimmt unanfechtbar die Spartenleitung vor.

3. Neu in den Verband aufgenommene BSG‘s, sowie wiederaufgenommene BSG‘s werden der untersten Klasse zugeteilt. Wird im Laufe der Spielzeit eine BSG aufgenommen, so entscheidet darüber, ob sie zu den Spielen zugelassen und unter welchen Bedingungen sie einzuordnen ist, ebenfalls die Spartenleitung

 

§5

1. Von allen aktiven Spielern wird während der Ausübung des Sportes Fairness und Achtung vor den amtlichen Vertretern des Verbandes, vor dem Schiedsrichter, dem Gegner und den Zuschauern verlangt.

2. Die Mannschaften müssen pünktlich zum festgesetzten oder vereinbarten Spielbeginn antreten.

3. Ist eine Mannschaft nach einer Wartezeit von 20 Minuten nicht angetreten bzw. nach der Spielordnung nicht spielfähig (7 Spieler), so wird das Spiel für diese Mannschaft mit 0:2 Punkten und 0:2 Toren als verloren gewertet.

4. Dem Schiedsrichter sind vor dem Spiel die Spielerpässe, der ausgefüllte Spielbericht beider Mannschaften sowie ein frankierter Briefumschlag zu übergeben.

Nach den Eintragungen des Schiedsrichters im Spielbericht erhält die Platzmannschaft den geschlossenen Briefumschlag zurück. Der Platzverein ist verpflichtet, den Spielbericht innerhalb 24 Stunden (Poststempel) dem Staffelleiter zuzustellen. Bei Versäumnis wird die BSG mit einer Verwaltungsstrafe von € 2,– belastet.

5. Ist die Spielkleidung zweier Mannschaften gleich oder ähnlich, so muss in Abstimmung die Gastmannschaft für unterschiedliche Spielkleidung sorgen.

 

§6

1. Alle BSG's sind verpflichtet, für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger vor, während und nach den Spielen zu sorgen.

2. Besteht die Gefahr, dass die Spieler oder der Schiedsrichter auf dem Heimweg belästigt werden, hat die Platzabteilung für den notwendigen Schutz zu sorgen.

3. Für alle Ausschreitungen anlässlich eines Spieles sind die Schuldigen zu bestrafen. Liegt ein Versäumnis einer BSG in der Durchführung ihrer Ordnungspflicht vor, so kann die BSG bestraft werden.

 

§7

1. Die Aufstellung der Spielpläne erfolgt durch die Spartenleitung. Die Bekannt¬gabe der Spielpläne werden durch Rundschreiben an alle BSG verschickt o¬der bei der Spartenversammlung verteilt..

2. Die Spielpläne sollen den BSG‘s wenigstens 14 Tage vor Beginn der Spiele bekannt gegeben werden.

3. Die Einteilung der Schiedsrichter geschieht durch den Schiedsrichterobmann.

4. Spielabsagen bei Pflichtspielen sind unzulässig. Tritt eine Mannschaft zu den festgesetzten Pflichtspielen, ganz gleich aus welchem Grunde nicht an, werden folgende Strafen verhängt:

a)    0:2 Punkte und 0:2 Tore für die Mannschaft als verloren gewertet, die nicht angetreten ist

b)    € 10,–  Geldstrafe

c)    im Wiederholungsfalle € 20,– Geldstrafe.

5. Verlegung eines Termins kann der zuständige Spartenleiter nur vornehmen, wenn ein verbandsseitiges Interesse oder höhere Gewalt vorliegt.

6. Über die Bespielbarkeit des Platzes bei Eintritt von höherer Gewalt (Regen, Schnee usw.) entscheidet der angesetzte Schiedsrichter.

 

§8

1. Aus allen Leistungsklassen steigt grundsätzlich die letzte Mannschaft ab und aus den jeweiligen nachfolgenden Leistungsklassen steigt die erste Mannschaft auf.

 

§9

1. Ausscheidungs- und Entscheidungsspiele sollen auf neutralen Plätzen ausgetragen werden.

2. Bei Ausscheidungs- Entscheidungs- und Pokalspiele findet, nach unentschiedenem Ausgang, sofort ein Elfmeterschießen nach der WFV Ordnung statt.

 

§10

1. Nach dreimaligen Nichtantreten während der laufenden Spielzeit, scheidet die Mannschaft aus dem weiteren Wettbewerb aus, und wird in der neuen Spielzeit der untersten Klasse zugeteilt.

2. Alle Spiele, die eine Mannschaft ausgetragen hat oder noch austragen müsste, werden nicht gewertet.

3. Als angetreten gilt eine Mannschaft, die sich mit nicht weniger als 7 Spielern zum festgesetzten Spielbeginn eingefunden hat.

4. Fällt ein Spiel wegen Nichterscheinen einer Mannschaft aus, so kann das Spiel neu angesetzt werden, wenn das Nichterscheinen durch höhere Gewalt verursacht wurde. Der Nachweis ist zu erbringen. Die entgültige Entscheidung trifft die Spartenleitung.

5. Scheidet eine Mannschaft vor Beendigung der Meisterschaftsrunde vorzeitig aus, verfällt die Rückzahlung der Startgebühren.

Bei Wiedereintritt ist die Startgebühr erneut zu zahlen.

 

§11

1. Der Schiedsrichter kann ein Spiel jederzeit abbrechen, wenn ihm die Fortführung aus wichtigen Gründen nicht ratsam erscheint.

Zum Abbruch eines Spieles soll der Schiedsrichter aber erst dann schreiten, wenn er alle Mittel zur Fortführung eines Spieles erschöpft hat.

2. Zum Abbruch eines Spieles durch den Schiedsrichter können nachstehende Gründe führen:

a) starke Dunkelheit.

b)    Unbespielbarkeit des Platzes.

c)    Tätlicher Angriff eines Spielers auf den Schiedsrichter.

d)    Allgemeine Widersetzlichkeit der Spieler.

e)    Bedrohliche Haltung der Zuschauer.

3. Eine Mannschaft ist nicht zum Abbruch eines Spieles berechtigt.

Ohne Rücksicht auf ihre Gründe verliert sie die etwaigen Punkte aus dem Spiel und kann wegen Unsportlichkeit bestraft werden.

(Spielewertung 0:2 Tore, 0:2 Punkte für den Gegner)

4. Wird ein Spiel ohne Verschulden einer Mannschaft vom Schiedsrichter abgebrochen, so muss das Spiel neu angesetzt werden.

5. Wird ein Spiel wegen Verschuldens beider Mannschaften durch den Schiedsrichter abgebrochen, so erhält keine Mannschaft die Punkte zugesprochen. Das Spiel darf nicht mehr angesetzt werden.

(Spielewertung 0:2 Tore, 0:2 Punkte für beide Mannschaften)

6. Über Spielabbrüche wegen Verschuldens einer BSG müssen Verhandlungen stattfinden.

7. Wenn der angesetzte Schiedsrichter nicht anwesend ist, muss das Spiel nach Ablauf einer Wartezeit von 15 Minuten durch einen Vertreter der Gastmannschaft geleitet werden. Die Durchführung dieser Maßnahme ist auf dem Spielbericht zu vermerken.

 

§12

1. Ein Spiel wird einer Mannschaft als verloren und dem Gegner mit 2:0 Punkten und 2:0 Toren gewonnen gewertet, wenn sie

a) sich weigert, unter einem ordnungsgemäß bestimmten WFV-Schiedsrichter zu spielen oder sich nicht auf einen anwesenden WFV-Schiedsrichter einigen will,

b) einen Spieler ohne Spielgenehmigung hat teilnehmen lassen,

c) auf das Spiel verzichtet oder nicht mindestens 7 Spieler zur Stelle sind

d) durch eigenes Verschulden so spät antritt, dass das Spiel nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden kann.

 

§13

Einigen sich zwei BSG‘s vor dem Spiel auf einen Schiedsrichter durch eine schriftliche Bestätigung auf dem Spielbericht, so gilt das Spiel als ordnungsgemäß durchgeführt.

 

§14

Wirkt in einem Spiel ein Spieler mit, dem die Spielberechtigung durch die Spartenleitung irrtümlich erteilt wurde und trifft die BSG keine Schuld an dem Irrtum, so wird das Spiel neu angesetzt, wenn die BSG, bei der nicht spielberechtigte Spieler mitwirkte, gewonnen hat. Bei unentschiedenem Ausgang hat nur der Gegner das Recht, Neuansetzung des Spieles zu verlangen.

 

§15

Die Heimmannschaft hat dafür zu sorgen, dass:

a) die Spielfeldmarkierung gemäß den Regeln ordnungsgemäß durchgeführt ist,

b) mindestens 2 wettspielfähige Bälle und

b) Spielberichtsformulare vorhanden sind.

Beide Mannschaften haben dafür zu sorgen, dass Schiedsrichtergeld gezahlt wird (die Kosten werden geteilt).

 

§16

Alle Verfahrensfragen aus dem §§ 1-16 einschließlich entscheidet die Spruchkammer. Bei Einsprüchen gegen eine Entscheidung der Spruchkammer ist nach § 17, Abs.14 zu verfahren.

 

§17

1. Die Rechtspflege wird durch die Spruchkammer ausgeübt, die ein Organ der Fußball-Spartenversammlung ist. In Ausübung Ihrer Tätigkeit ist die Spruchkammer nicht an Weisungen von Verwaltungsorganen gebunden, sondern hat ausschließlich nach ihrem Gewissen sowie den geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen Gesetzen zu urteilen. Die Spruchkammer wird auf Grund von Unterlagen tätig, die ihr von der Spartenleitung übermittelt werden. Die Mitglieder der Spruchkammer sind alle 3 Jahre neu zu wählen.

2. Vergehen gegen die Spielordnung sind durch Sperren, Ordnungsstrafen oder Ordnungsgeldstrafen zu ahnden. Die unter §17 aufgeführten Strafmaße sind automatische Strafen, darüber hinaus kommen die Ordnungen des WFV zur Anwendung.

3. Automatische Strafen sind Mindeststrafen. Sie werden auf Grund des Schiedsrichterberichtes durch die Spruchkammer ausgesprochen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, jedoch kann der Schiedsrichter in Zweifelsfällen gehört werden.

4. Die Festsetzung des Strafmaßes und der Strafart liegt im Ermessen der Spruchkammer. In allen Fällen ist der Grad des Verschuldens, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und der mit der Strafe zu erzielende Erfolg zu beachten.

5. Jeder Platzverweis hat für den betroffenen Spieler zu Folge, dass er für die nächsten drei Pflichtspiele (Punkt- und Pokalspiele) gesperrt ist. Der Spielerpass ist durch den Schiedsrichter einzuziehen und der Spartenleitung zuzuleiten.

6. Die Mindeststrafe beträgt, wenn der Platzverweis laut Schiedsrichterbericht wegen bestimmter Vergehen erfolgt. Sperre für:

a) 4 Punktespiele bei besonders rohem Spiel

b) 4 Punktespiele bei Schiedsrichterbeleidigung

c) 4 Punktespiele bei tätlichem Angriff auf den Gegenspieler

d) 4 Punktespiele bei Aufforderung zu unsportlichen Handlungen

e) 1 Jahr bei tätlichem Angriff auf den Schiedsrichter; in diesem Falle muss eine Verhandlung vor der Spruchkammer stattfinden.

7. Bei Wiederholen der vorgenannten Vergehen innerhalb eines Jahres verdoppeln sich die Mindeststrafen.

8. Nur die Spielführer haben das Recht, den Schiedsrichter über den Grund eines Platzverweises zu befragen.

9. Die Schiedsrichter haben den Grund des Platzverweises im Spielbericht genau anzugeben. Allgemeine Formulierungen wie "rohes Spiel" oder "Beleidigung des Schiedsrichter" sind unzulässig.

11. Entzieht sich eine Abteilung oder ein Mitglied durch Austritt einer Strafe, so tritt diese Strafe mit dem Wiedereintritt in den Verband wieder in Kraft.

12. Geldstrafen werden erhoben, für

a)    pro fehlender Spielerpass € 2,–.

b)    Fehlen des Spielberichtes € 3,–.

c)    Nichtantreten einer Mannschaft durch eigenes Verschulden € 10,–.

13. Die Erledigung einer Strafe durch die Spruchkammer soll inner halb 14 Tagen nach Eingang der Unterlagen erfolgen.

14.Einsprüche gegen eine Entscheidung der Spartenleitung oder gegen ein Urteil der Spruchkammer sind innerhalb 8 Tagen nach Erhalt an die Berufungsinstanz des Verbandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Einspruchsgebühr beträgt € 15,– und ist gleichzeitig auf ein Konto des Verbandes zu überweisen.

Die Kosten des Verfahrens sind der verlierenden Partei zu tragen.

15. Die Berufungsinstanz setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Verbandsvorstand bzw. aus dem erweiterten Vorstand. Einsprüche sind innerhalb von 3 Wochen zu erledigen. Die Entscheidung der Berufungsinstanz ist endgültig und schließt eine weitergehende Untersuchung der Angelegenheit aus.

 

§18

Es können beliebig, insgesamt 16 Spieler ein-, aus und wieder eingewechselt werden. Voraussetzung ist eine Spielunterbrechung und die Anmeldung beim Schiedsrichter.

 

§19

Das Mindestalter für Spieler in Alt-Herrenmannschaften beträgt 30 Jahre. Als Ausnahme können 2 Spieler ab 25 Jahre können eingesetzt werden; sie dürfen jedoch in keinem Verein spielen.

 

Datum: 06.03.03

gezeichnet H. Herff und F. Schwanen